Zur Klarstellung: Die Aussetzung des Familiennachzugs bis zum 16.3.2018

Zur Klarstellung: Die Aussetzung des Familiennachzugs bis zum 16.3.2018 betrifft subsidiär Schutzberechtigte, nicht anerkannte Flüchtlinge die Aussetzung des Familiennachzugs betrifft keine Asylberechtigten und keine anerkannten Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Betroffen sind diejenigen, denen subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde und denen nach dem 17.3.2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG erteilt wurde. Für diese […]